JudikaturOGH

RS0017331 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2000

War eine Forderung bis zum Ausscheiden eines Gesellschafters eine Gesamthandforderung aller Gesellschafter, so bleibt sie dies auch nach Auflösung der Gesellschaft, falls keine gegenteilige Vereinbarung getroffen worden ist.

Rückverweise