RS0096595 – OGH Rechtssatz
Irrige Unterstellung eines Tatverhaltens unter § 302 StGB, idealkonkurrierend mit dem (strenger bedrohten) allgemeinen Delikt, ist für den Angeklagten günstiger als die zutreffende zusätzliche Heranziehung des § 313 StGB, zum allgemeinen Delikt.