RS0029381 – OGH Rechtssatz
Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit, den Grund, der für die Entlassung maßgebend ist, zu beseitigen, führt diese Verzögerung des Ausspruches der Entlassung nicht zur Verwirkung des Entlassungsgrundes. Gleiches gilt auch, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer unter der aufschiebenden Bedingung entlässt, dass es diesem nicht gelingt, sich binnen kurzer Frist zu rechtfertigen.