RS0001512 – OGH Rechtssatz
Die Klage auf Ausstellung einer Löschungsquittung (§1369 ABGB) stellt weder eine Klage nach § 42 Abs 1 Z 1 EO noch eine solche nach § 42 Abs 1 Z 5 EO dar. Sie kann daher nicht als Aufschiebungsgrund anerkannt werden (Ablehnung der E 1 Ob 873/32 ÖRZ 1932,247).