RS0016422 – OGH Rechtssatz
§ 878 ABGB handelt von der ursprünglichen (anfänglichen), im Zeitpunkte des Geschäftsabschlusses bereits bestehenden (absoluten) Unmöglichkeit der versprochenen Leistung, die das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes überhaupt in Frage stellt, während die nachträgliche Unmöglichkeit in den Bereich der Leistungsstörungen gehört.