JudikaturOGH

RS0016411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 1990

Die Haftung für Vertrauensschaden wegen der Unterlassung des Abschlusses eines in Aussicht genommenen Vertrages scheidet ( Größenschluß aus § 936 ABGB ) aus , wenn sich die in dieser Bestimmung genannten Umstände geändert haben oder der Abbrechende des Zutrauen zu seinem in Aussicht genommenen Vertragspartner verloren hat .

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