JudikaturOGH

RS0060139 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 1996

Ein Gesellschafter, der gegen den Beschluß gestimmt und seinen Widerspruch zu Protokoll gegeben hat, ist jedenfalls berechtigt, die Nichtigerklärung eines gesetzwidrigen oder statutenwidrigen Beschlusses der Generalversammlung durch Klage nach § 41 GmbHG zu verlangen. Er kann dabei im eigenen Interesse und im Interesse der Gesellschaft über die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages und des Gesetzes wachen und als ein außerordentliches Organ der Gesellschaft einschreiten, wenn das ordentliche Organ, die Generalversammlung, einen rechtswidrigen Beschluß gefaßt hat.

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