RS0008842 – OGH Rechtssatz
Bei der unterlassenen Anlegung eines Anteilbuches handel es sich um einen Fall, der nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des Gesetzes von der Norm des § 78 GmbHG nicht erfaßt werden sollte; diese setzt vielmehr, wenngleich nicht durch ausdrückliche wörtliche Regelung, das Vorhandensein eines Anteilbuches jedenfalls voraus. Die Regel des § 78 Abs 1 GmbHG somit gemäß der immanenten Teleologie des Gesetzes mit dieser Einschränkung aufzufassen.