JudikaturOGH

RS0008842 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 1979

Bei der unterlassenen Anlegung eines Anteilbuches handel es sich um einen Fall, der nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des Gesetzes von der Norm des § 78 GmbHG nicht erfaßt werden sollte; diese setzt vielmehr, wenngleich nicht durch ausdrückliche wörtliche Regelung, das Vorhandensein eines Anteilbuches jedenfalls voraus. Die Regel des § 78 Abs 1 GmbHG somit gemäß der immanenten Teleologie des Gesetzes mit dieser Einschränkung aufzufassen.

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