JudikaturOGH

RS0059605 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 1979

Vor Erlassung einer Strafverfügung im Sinn des § 85 GOG ist eine Rechtfertigung des Verfassers der Eingabe nicht vorgesehen, die Führung des "Wahrheitsbeweises" ist der Sache nach ausgeschlossen.

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