Mit Bestellung entsprechend dem Anbot und Ausführung der Bestellung wird der Kaufvertrag gem § 1054 ABGB zu diesen Bedingungen perfekt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Ware bei der Lieferung vom Verkäufer anders bezeichnet wurde, wenn dem Besteller klar war, daß mit dieser Lieferung die Bestellung ausgeführt werden sollte und diese Lieferung der Bestellung auch tatsächlich entsprochen hat.
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