JudikaturOGH

RS0023825 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2013

Eine Arbeitsaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern bewirkt nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht. Auch bei einer - zulässigen - Geschäftsverteilung obliegt jedem Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen. Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (§ 22 Abs 1 GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach § 85 Abs 1 GmbHG.

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