RS0051017 – OGH Rechtssatz
Wortlaut und Normzweck ergeben, daß das betreffende Mitglied aus dem Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG und nicht etwa aus einer anderen Arbeitsstätte, wie etwa aus einem unselbständigen Betriebsteil (Betriebsabteilung) ausgeschieden sein muß, um seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat zu verlieren.