Durch die mit einem Erkundungsbeweisantrag verbundene Behauptung des Dienstgebers, es sei "in höchstem Masse wahrscheinlich", daß der Dienstnehmer in weiteren Fällen vertragswidrig kassiert habe, wird vorerst nur ein Verdacht geäußert, dessen Stichhaltigkeit offenbar erst durch die beantragten Beweismittel geprüft werden soll. Auf solche neu vorgebrachten Entlassungsgründe ist nicht einzugehen.
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