RS0041483 – OGH Rechtssatz
Abweisende Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes über Einverleibungsbegehren werden nicht nur einer formellen, sondern auch einer materiellen, Gericht und Beteiligte bindenden Rechtskraft teilhaft. Auch die materielle Rechtskraftwirkung abweisender Entscheidungen im Grundbuchsverfahren unterliegt subjektiven Grenzen und erfasst nur die Beteiligten des Grundbuchsverfahren.