Nicht das Motiv des Leistenden für die Arbeit, sondern die objektive Erkennbarkeit desselben und die Verursachung durch den Leistungsempfänger sind ausschlaggebend. Der Leistungsempfänger muss sich über die Leistungsgrundlage im klaren gewesen sein oder hätte es bei Berücksichtigung der gesamten Umstände zumindest sein müssen, sodass schon bei der Leistung und Entgegennahme der Dienste kein Zweifel an einer Willensübereinstimmung über diese Leistungsgrundlagen bestand. Entgeltlichkeitsvereinbarung ist nicht erforderlich.
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