JudikaturOGH

RS0053229 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 1979

1) Der Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG umfaßt nicht die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen.

2) Der Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG umfaßt auch die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen im Rahmen eines der GewO unterliegenden Betriebes sowie der Errichtung solcher Anlagen.

VfGH vom 19.03.1956, K II - 2/55 - 21; Veröff: ZVR 1956/119 S 157

Rückverweise