RS0096026 – OGH Rechtssatz
Auch die von Dienststellen, die zwar nicht selbst Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn sind, aber nach dem ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreis im Rahmen der Hoheitsverwaltung funktionell als "verlängerte Hand" einer Behörde tätig werden, errichteten Urkunden sind als öffentliche Urkunden im Sinne des § 224 StGB zu werten.