RS0002037 – OGH Rechtssatz
Weist das Erstgericht den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung aus formellen Gründen zurück, so handelt es sich um einen von einer Entscheidung über "die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung" grundsätzlich verschiedenen Beschluß, für dessen Bekämpfung nicht die Ausnahmebestimmung des § 88 Abs 2 EO, sondern die Regel des § 65 Abs 2 EO gilt, wonach die Rechtsmittelfrist gegen die im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüsse 8 Tage beträgt.