JudikaturOGH

RS0026604 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2015

Für die Anwendbarkeit des § 1302 ABGB spielt es keine Rolle, ob die Mitschuldigen dem Geschädigten gegenüber ex delicto oder ex contractu haften (zB Erfüllungsgehilfe und Geschäftsherr).

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