JudikaturOGH

RS0091816 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 1979

Die Frage, ob der Tatort (auch) im Inland (§ 62 StGB) liegt, ist nach § 67 StGB zu beantworten, dann ist erst zu prüfen, welches inländische Gericht gemäß § 51 ff örtlich zuständig ist.

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