JudikaturOGH

RS0019453 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 1998

1. Die Rechnungslegungspflicht besteht zwingend (§ 17 Abs 3 WEG 1975 in Verbindung mit § 1012 ABGB) jedem Miteigentümer gegenüber.

2. Bloße öffentliche Auflage zur Einsicht genügt nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG 1975 anders als nach § 12 Abs 2 Satz 3 MG nicht.

3. Es genügt, jedem Miteigentümer ein Exemplar der bloß einmal für das gesamte Objekt auszuarbeitenden Rechnungslegung zu übermitteln. Der mit der Übermittlung verbundene erhöhte Gesamtaufwand muß, soweit er unbedingt erforderlich ist, in Kauf genommen werden.

4. Keine Verletzung der Rechnungslegungspflicht durch zwei Halbjahresabrechnungen, sofern darunter die Übersichtlichkeit nicht leidet und unschwer durch einfache Summierung der Halbjahresabrechnungen eine Jahresübersicht vom einzelnen Miteigentümer verschafft werden kann.

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