JudikaturOGH

RS0059744 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 1991

§ 15 HGB, der an die Stelle des im § 17 Abs 2 GmbHG genannten Art 46 (A) HGB getreten ist, gilt infolge seiner Verkehrsschutzfunktion nur für den Geschäftsverkehr und greift daher insbesondere bei der Beurteilung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die die Konkurseröffnung über ihr Vermögen beantragt, nicht Platz.

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