JudikaturOGH

RS0037009 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 1979

Unter den von den Parteien bei der Beweisaufnahme abgegebenen Erklärungen (§ 194 ZPO am Ende) sind nur solche zu verstehen, die entscheidungswesentliche Tatsachen betreffen, die schon vor Schluß der Verhandlung behauptet wurden.

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