Im allgemeinen kann aus der rechtsgrundlosen, vorbehaltslosen Erbringung wiederholter Leistungen allein nicht auch schon der Wille des Leistenden entnommen werden, daß er sich auch in Zukunft zu einer solchen Leistung verpflichten wolle. Entscheidend ist die rechtsgeschäftliche Wirkung der in der vorbehaltslosen, wiederholten Leistung liegenden konkludenten Willenserklärung ( Bydlinski, Privatautonomie u. objektive Grundlage des verpflichtenden Rechtsgeschäfts 21, 23 ).
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