RS0041440 – OGH Rechtssatz
Auch wenn infolge eines wirksamen Parteienverzichtes die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses nicht zu erfolgen hat, begründet im Sinne des § 426 Abs 3 ZPO die mündliche Verkündigung die Wirkung der Zustellung, dies insbesondere auch im Sinne des § 521 Abs 2 ZPO.