RS0089270 – OGH Rechtssatz
Der in Putativnotwehr Handelnde darf zur Verteidigung nicht mehr tun, als der in wirklicher Notwehr Handelnde es darf.
BGH vom 06.01.1975, 4 StR 585/74; Veröff: MDR 1975,366 (Dallinger)
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