RS0006156 – OGH Rechtssatz
Der Erlag nach § 385 Abs 2 EO bedeutet nicht die Zahlung einer Schuld, sondern dienst nur der Sicherung der gefährdeten Partei mit Ausschaltung einer persönlichen Obsorge des Drittschuldners. Die EV, die den äußeren Anlaß für den Erlag bildet, gibt daher der gefährdeten Partei keinen Anspruch auf den gesperrten (hinterlegten) Geldbetrag.