RS0080795 – OGH Rechtssatz
Der Versicherer hat, wenn ihm aus einem Schadensfall mehrere Forderungen herangetragen werden, selbst eine Aufteilung im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG vorzunehmen. Er ist nicht berechtigt, die Fülle von Arbeit und Risiko, die ihm diese Gesetzesstelle aufbürdet, auf andere abzuwälzen.