JudikaturOGH

RS0078584 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2017

Wird im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Waren werbemäßig angekündigt, so erwartet der Kunde, daß sie für eine gewisse Zeitdauer in einer ausreichenden Menge vorhanden sind, sodaß die übliche bzw zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Andernfalls wird der Kunde über die Vorratsmenge irregeführt und damit verleitet, andere Waren zu kaufen, die vorrätig sind. (Teppichböden).

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