JudikaturOGH

RS0034342 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2013

Nicht nur die Geltendmachung von Willensmängel des Erblassers, sondern auch die Geltendmachung einer Beschränkung der freien letztwilligen Verfügungsmacht des Erblassers durch einen vorangegangenen Erbvertrag fällt unter den in § 1487 ABGB gebrauchten Begriff "eine Erklärung des letzten Willens umstoßen". Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der ersten Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung.

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