RS0045855 – OGH Rechtssatz
Außerhalb des Falles der Begründung von Zwangsrechten sind die Wasserrechtsbehörden nicht berechtigt, unter Berufung auf § 117 WRG 1959 über Entschädigungsleistungen für die Verletzung von Wasserbenutzungsrechten abzusprechen oder auch nur einen solchen Anspruch in einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.