RS0023644 – OGH Rechtssatz
Der als alleiniger Produzent einer Sache Auftretende hat für Mängel, die bei Anwendung gebotener Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, auch dann einzustehen, wenn der fehlerhafte Teil von einem von ihm herangezogenen - wenn auch selbständigen - Subunternehmer hergestellt wurde (Erfüllungsgehilfenhaftung).