Der als alleiniger Produzent einer Sache Auftretende hat für Mängel, die bei Anwendung gebotener Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, auch dann einzustehen, wenn der fehlerhafte Teil von einem von ihm herangezogenen - wenn auch selbständigen - Subunternehmer hergestellt wurde (Erfüllungsgehilfenhaftung).
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