RS0046118 – OGH Rechtssatz
Hatte der verschollene Österreicher seinen letzten Wohnsitz bzw Aufenthalt im Ausland, ist gemäß § 28 JN in Österreich ein als örtlich zuständig geltendes Gericht für die Todeserklärung zu bestimmen. An dieser Rechtslage hat sich dadurch, daß § 12 TEG 1950 gemäß § 51 Abs 1 Z 9 IPRG BGBl 1978/304 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1979 seine Wirksamkeit verlor, nichts geändert.