Voraussetzung für die Verpflichtung zum Tätigwerden in der Verkehrslage ist, daß dem Betroffenen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt überhaupt erkennbar ist, daß er eine derartige Gefahrenquelle geschaffen hat.
Rückverweise
…verletzt werden können; Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiv sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RIS Justiz RS0023801; RS0023231; zuletzt: 7 Ob 255/04g). Auch für den Schuldlosigkeitsbeweis des "Besitzers" nach § 1319 ABGB genügt es daher, wenn dieser…
…verletzt werden können; Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiv sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RIS Justiz RS0023801; RS0023231). Dies bezieht sich dann auch auf durch einen unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstandene Gefahrenlagen (RIS Justiz RS0023801) wie dies hier von der beklagten…
…00w; 7 Ob 51/00a). Voraussetzung der Haftung ist die Erkennbarkeit der Gefahrenlage, die auch durch das Verhalten Dritter ausgelöst werden kann (RIS-Justiz RS0023801; RS0023231). Sicherungspflichten bestehen auch bei Sportveranstaltungen (RS0023955; RS0098750). Der Veranstalter hat Instruktionspflichten (6 Ob 689/90; RS0022966). Es besteht keine Haftung für atypische Erfolge (RS0022944). Adäquat…