RS0013027 – OGH Rechtssatz
Der Vorbehaltserbe des haftpflichtversicherten Erblassers haftet für die Entschädigungsforderung des Dritten einerseits mit dem Sondervermögen ("Entschädigungsforderungen"), andererseits aber nur nach Maßgabe des Zureichens der Verlassenschaft gem § 802 ABGB ( also pro viribus ).