JudikaturOGH

RS0030008 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2002

Zu einer ausdehnenden Auslegung der ohnedies vielfach als problematisch empfundenen Haftungseinschränkung des § 1319a ABGB auf alle nur irgendwie an der Betreuung eines Weges beteiligten Personen besteht kein Anlaß.

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