JudikaturOGH

RS0009951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1979

Das vertraglich begründete Verbot der Abspaltung der Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft von der jeweiligen Hauptliegenschaft der Miteigentümer - einverleibt als "Beschränkung wegen Veräußerung der Anteile ( vor III. TN ) - ist kein Veräußerungsverbot iS § 364 c ABGB, sondern macht die Miteigentumsanteile sachenrechtlich zu Zugehör der Liegenschaften, mit denen sie in dauernde Verbindung gebracht wurden ( § 294 ABGB ). Die Verpflichtung der einzelnen Miteigentümer dieser Liegenschaft, die Zuordnung des Miteigentumsanteils zu ihrer Hauptliegenschaft nicht ohne Einwilligung aller übrigen Miteigentümer aufzuheben, ist eine unregelmäßige Dienstbarkeit ( § 479 ABGB ) jedes Miteigentümers im Verhältnis zu allen anderen.

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