Liegt kein unverschuldeter Fristablauf vor, sondern wurde wegen eines unrichtigen (Einlaufvermerks) Vermerks des Gerichtsbeamten irrtümlich vom Gericht Fristablauf angenommen und deshalb das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen, ist dies nicht im Wege einer Wiedereinsetzung, sondern analog §§ 352 ff StPO zu beheben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden