RS0017681 – OGH Rechtssatz
Vielfach kann bei Vorauszahlung eines Teils des Kaufpreises angenommen werden, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur mehr eine bloße Anzahlung ohne die Rechtsfolge des § 908 ABGB beabsichtigen. Insbesondere kann die Höhe des vorausgeleisteten Betrages gegen dessen Behandlung als Angeld sprechen.