Ein nicht vom Dienstgeber selbst, sondern von einem Mitbediensteten beleidigter Angestellter ist nur dann zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, wenn er zuvor vergeblich Abhilfe durch den Dienstgeber verlangt hat. Nur dann, wenn der Dienstgeber dazu nicht willens oder in der Lage ist, muß er mit dem Austritt des Angestellten rechnen und dessen Schadenersatzansprüche nach § 29 AngG erfüllen.
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