Verlangt der Dienstnehmer vom Dienstgeber nach mehrmaliger Mahnung die Überweisung des März - Gehaltes zum 27. April, fünfzehn Uhr auf ein bestimmtes Konto, so hindern in der Sphäre des Dienstgeber gelegene Umstände nicht, dass der Dienstnehmer nach dem fruchtlosen Verstreichen dieser Nachfrist austritt.
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