Dort, wo die Wohnungseigentumsgemeinschaft als Ganzes kraft ihrer Sachlegitimation als Hauseigentümerin Dritten gegenüber steht, schreitet der Hausverwalter als direkter Stellvertreter ein; nur bei Durchsetzung der Interessen eines Teiles der Wohnungseigentümer gegen andere Mitglieder der Gemeinschaft tritt er im eigenen Namen auf.
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