RS0080340 – OGH Rechtssatz
§ 5 Abs 3 VersVG ist dann nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsantrag dem Versicherer (zB vom Versicherungsagenten) unvollständig, also ohne die mündliche Ergänzung, vorgelegt wurde und der Versicherer daher von dieser keine Kenntnis hatte. Dann hatte nämlich der Versicherer auch nicht die Möglichkeit, auf die Abweichung seiner Annahmeerklärung vom Versicherungsantrag hinzuweisen.