Aus § 5 Abs. 2 VersVG ergibt sich allein noch nicht, daß die vom Versicherungsantrag abweichende mündliche Ergänzung Vertragsinhalt geworden ist. Hiezu bedarf es vielmehr der Fiktion des § 5 Abs. 3 VersVG, nach der trotz des sich aus § 5 Abs. 2 VersVG ergebenden Dissenses der Inhalt des Versicherungsantrages, also einschließlich der mündlichen Ergänzung, als vereinbart anzusehen ist, wenn der Versicherer seiner Belehrungspflicht iS der vorgenannten Gesetzesstelle nicht entsprochen hat.
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