JudikaturOGH

RS0016999 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2025

Im Hinblick auf das beträchtliche Risiko, das bei einer Bankgarantie für die garantierende Bank besteht, entspricht es der Verkehrssitte, dass ihr Wortlaut genau zu beachten ist und immer besondere Gründe vorliegen müssen, von ihm abzuweichen.

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