Ein Miteigentümer, der einen Vertrag ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen Miteigentümer schließt, verstößt zwar gegen seine aus der dinglichen Rechtsgemeinschaft gegenüber den anderen Teilhabern erfließenden Pflichten; er ist aber selbst an diesen Vertrag gebunden. Der aus einem solchen Vertrag resultierende Leistungsanspruch kann gegen den am Vertrag beteiligten Miteigentümer auch durchgesetzt werden.
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