RS0035697 – OGH Rechtssatz
Solange nicht ein Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers oder ein neuer gesetzlicher Vertreter einer prozessfähig gewordenen Partei die erteilte Prozessvollmacht gemäß § 35 Abs 2 ZPO widerruft, ist der nachträgliche Verlust der Vertretungsmacht eines zunächst gesetzmäßig einschreitenden Organs einer juristischen Person für den Fortgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung.