RS0034895 – OGH Rechtssatz
Zweck des § 1409 ABGB ist es, zu verhüten, dass den Gläubigern durch die Übertragung des (ganzen) Vermögens ihres Schuldners im Wege eines schuldrechtlichen Vertrages unter Lebenden auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage entzogen wird.