RS0013740 – OGH Rechtssatz
Dem Machthaber steht es gem § 837 ABGB in Verbindung mit § 1029 ABGB nicht zu, wichtige Veränderungen (§ 834 ABGB) vorzunehmen. § 17 WEG 1975 erweiterte die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters nur in einem Fall einer wichtigen Veränderung, nämlich bei größeren Verbesserungsarbeiten.