JudikaturOGH

RS0044727 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1979

Auf die unverzüglich zu erstattenden Nachtragseinwendungen ist die im § 557 Abs 1 ZPO genannte Frist von drei Tagen nicht anzuwenden. Diese hat nur den Zweck im nichtstreitigen Wechselprozeß möglichst rasch einen Exekutionstitel zu schaffen.

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